Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1478 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
6. Titel - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
II. Vertragsmäßiges Güterrecht (§§ 1408 - 1518) |
3. Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
d) Auseinandersetzung des Gesamtgutes (§§ 1471 - 1482) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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(1) Ist die Ehe geschieden, bevor die Auseinandersetzung beendet ist, so ist auf Verlangen eines Ehegatten jedem von ihnen der Wert dessen zurückzuerstatten, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat; reicht hierzu der Wert des Gesamtgutes nicht aus, so ist der Fehlbetrag von den Ehegatten nach dem Verhältnis des Wertes des von ihnen Eingebrachten zu tragen.
(2) Als eingebracht sind anzusehen
(3) Der Wert des Eingebrachten bestimmt sich nach der Zeit der Einbringung.
Rechtsprechung zu § 1478 BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 1478 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BayObLG, 22.07.1996 - 1Z BR 76/96
Auslegung eines Ehegattenerbvertrags nach Scheidung der Ehe
- BGH, 14.06.1978 - IV ZR 167/77
Verfassungsmäßigkeit des neuen Scheidungsrechts
Querverweise
Auf § 1478 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- II. Vertragsmäßiges Güterrecht
- 3. Gütergemeinschaft
- d) Auseinandersetzung des Gesamtgutes
- § 1474