Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform).
Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
3. Abschnitt - Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
1. Titel - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
I. Begründung der Vormundschaft (§§ 1773 - 1792) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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(1) 1Ist eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. 2Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden.
(2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 1791b BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 1791b BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BVerfG, 30.08.2023 - 1 BvR 1654/22
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen familiengerichtliche Entscheidungen ...
- SG Berlin, 12.12.2000 - S 68 U 284/00
Versicherungspflicht
Querverweise
Auf § 1791b BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
- Vormundschaft
- VII. Beendigung der Vormundschaft
- § 1893