Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform).

Bürgerliches Gesetzbuch

   4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   3. Abschnitt - Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft (§§ 1773 - 1921)   
   1. Titel - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895)   
   VII. Beendigung der Vormundschaft (§§ 1882 - 1895)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1892

(1) Der Vormund hat die Rechnung, nachdem er sie dem Gegenvormunde vorgelegt hat, dem Vormundschaftsgericht einzureichen.

(2) 1Das Vormundschaftsgericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und deren Abnahme durch Verhandlung mit den Beteiligten unter Zuziehung des Gegenvormundes zu vermitteln. 2Soweit die Rechnung als richtig anerkannt wird, hat das Vormundschaftsgericht das Anerkenntnis zu beurkunden.

Querverweise

Auf § 1892 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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