Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform).
Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
3. Abschnitt - Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
3. Titel - Pflegschaft (§§ 1909 - 1921) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
1Ist unbekannt oder ungewiß, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden. 2Insbesondere kann einem Nacherben, der noch nicht erzeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird, für die Zeit bis zum Eintritte der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden.
Rechtsprechung zu § 1913 BGB a.F.
Entscheidung zu § 1913 BGB a.F. in unserer Datenbank: