Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1950 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   2. Abschnitt - Rechtliche Stellung der Erben (§§ 1942 - 2063)   
   1. Titel - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft. Fürsorge des Nachlaßgerichts (§§ 1942 - 1966)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 1950

1Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. 2Die Annahme oder Ausschlagung eines Teiles ist unwirksam.

Querverweise

Auf § 1950 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB a.F.) 
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            II. Vertragsmäßiges Güterrecht
              3. Gütergemeinschaft
                e) Fortgesetzte Gütergemeinschaft
     
      Erbrecht
        Testament
          Vermächtnis
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