Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1999 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   2. Abschnitt - Rechtliche Stellung der Erben (§§ 1942 - 2063)   
   2. Titel - Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017)   
   IV. Unbeschränkte Haftung des Erben (§§ 1993 - 2013)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 1999

1Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlaßgericht dem Vormundschaftsgerichte von der Bestimmung der Inventarfrist Mitteilung machen. 2Dies gilt auch, wenn die Nachlaßangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben fällt.

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