Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 2079 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
3. Abschnitt - Testament (§§ 2064 - 2273) |
1. Titel - Allgemeine Vorschriften (§§ 2064 - 2086) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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1Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. 2Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, daß der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.