Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 2205 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   3. Abschnitt - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   6. Titel - Testamentsvollstrecker (§§ 2197 - 2228)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 2205

1Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlaß zu verwalten. 2Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlaß in Besitz zu nehmen und über die Nachlaßgegenstände zu verfügen. 3Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

Querverweise

Auf § 2205 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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