Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 2296 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
4. Abschnitt - Erbvertrag (§§ 2274 - 2302) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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(1) 1Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. 2Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) 1Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. 2Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
Querverweise
Auf § 2296 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Testament
- Gemeinschaftliches Testament
- § 2271