Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 233 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
7. Abschnitt - Sicherheitsleistung (§§ 232 - 240) |
Alte Fassung
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Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Gelde oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung.
Rechtsprechung zu § 233 BGB a.F.
Entscheidung zu § 233 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Bamberg, 24.09.2001 - 4 U 3/01
Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Eigentumsübertragung an Schwiegersohn