Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 2342 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   6. Abschnitt - Erbunwürdigkeit (§§ 2339 - 2345)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 2342

(1) 1Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. 2Die Klage ist darauf zu richten, daß der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.

(2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein.

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