Bürgerliches Gesetzbuch
5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
8. Abschnitt - Erbschein (§§ 2353 - 2370) |
(1) 1Der Antragsteller hat die Richtigkeit der in Gemäßheit des § 2354 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 gemachten Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Falle des § 2355 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. 2Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel.
(2) 1Zum Nachweise, daß der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und in Ansehung der übrigen nach den §§ 2354, 2355 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides Statt zu versichern, daß ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. 2Das Nachlaßgericht kann die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich erachtet.
(3) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit die Tatsachen bei dem Nachlaßgericht offenkundig sind.
Rechtsprechung zu § 2356 BGB a.F.
12 Entscheidungen zu § 2356 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 08.02.2023 - IV ZB 16/22
Zulässigkeit eines Erbscheinsantrags trotz Nichtangabe der vom Gesetz geforderten ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 02.06.2022 - 20 W 264/20
Mitwirkungspflicht des Antragstellers im Erbscheinsverfahren und ...
- OLG Frankfurt, 02.06.2022 - 20 W 264/20
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Elektronische Einreichung von Erbscheinsanträgen
- KG, 03.08.2018 - 6 W 52/18
Nachweis der Echtheit einer Testamentskopie und des Widerrufs durch Vernichtung ...
- OLG Frankfurt, 22.09.2016 - 20 W 59/14
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- OLG Frankfurt, 02.03.2017 - 20 W 35/16
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- OLG Hamburg, 30.05.2022 - 2 W 100/21
- OLG Düsseldorf, 22.01.2020 - 3 Wx 162/16
Erbausschlagungsanfechtung wegen Eigenschaftsirrtums
- OLG Celle, 20.06.2018 - 6 W 78/18
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Querverweise
Auf § 2356 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Erbschein
- § 2357