Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 364 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
3. Abschnitt - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
1. Titel - Erfüllung (§§ 362 - 371) |
Alte Fassung
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(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs Statt annimmt.
(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß er die Verbindlichkeit an Erfüllungs Statt übernimmt.
Rechtsprechung zu § 364 BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 364 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 04.04.2003 - 15 U 8/02
Darlehen: Tilgung durch eine den Darlehensbetrag nicht deckende ...
- LG Essen, 16.07.2003 - 11 O 84/02