Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 385 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   3. Abschnitt - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397)   
   2. Titel - Hinterlegung (§§ 372 - 386)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 385

Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken.

Querverweise

Auf § 385 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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