Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
III. Besondere Arten des Kaufs (§§ 494 - 514) |
3. Vorkauf (§§ 504 - 514) |
1Hat sich der Dritte in dem Vertrage zu einer Nebenleistung verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außerstande ist, so hat der Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten. 2Läßt sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen, so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie geschlossen sein würde.
Rechtsprechung zu § 507 BGB a.F.
47 Entscheidungen zu § 507 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- KG, 24.05.2023 - 26 U 78/21
Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung in dem Gründungsvertrag eines ...
- BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 178/13
Kraftfahrzeugleasing im sog. Eintrittsmodell: Wegfall der Bindung durch den ...
Zum selben Verfahren:
- LG Mönchengladbach, 04.11.2011 - 3 O 246/10
Verhältnis Kaufvertrag zu Leasingvertrag
- LG Mönchengladbach, 04.11.2011 - 3 O 246/10
- OLG Koblenz, 29.07.2016 - 8 U 1049/15
Anspruch auf Rückzahlung einer geleisteten Nichtabnahmeentschädigung nach ...
- OLG Schleswig, 26.09.2013 - 16 U (Kart) 50/13
- LG Paderborn, 28.01.2015 - 4 O 231/14
Anspruch auf Rückabwicklung zweier Darlehensverträge nach Erklärung des Widerrufs ...
- OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 6 U 296/14
Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens nach ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 01.10.2004 - 5 S 1012/03
Ausübung eines Vorpachtrechts aus einem Werbenutzungsvertrag
Zum selben Verfahren:
- VG Sigmaringen, 14.11.2002 - 6 K 2049/00
Zur Ausübung des Vorkaufsrechts aus einem Werbenutzungsvertrag
- VG Sigmaringen, 14.11.2002 - 6 K 2049/00
Querverweise
Auf § 507 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Sachenrecht
- Vorkaufsrecht
- § 1098