Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 530 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
2. Titel - Schenkung (§§ 516 - 534) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undankes schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerrufe gehindert hat.
Rechtsprechung zu § 530 BGB a.F.
Entscheidung zu § 530 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 11.10.2005 - X ZR 270/02
Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei Widerruf einer Schenkung wegen ...