Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 66 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
1. Abschnitt - Personen (§§ 1 - 89) |
2. Titel - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
I. Vereine (§§ 21 - 79) |
2. Eingetragene Vereine (§§ 55 - 79) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
(2) 1Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der Eintragung zu versehen und zurückzugeben. 2Die Abschrift wird von dem Amtsgericht beglaubigt und mit den übrigen Schriftstücken aufbewahrt.
Querverweise
Auf § 66 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- I. Vereine
- 2. Eingetragene Vereine
- § 71