Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 756 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
15. Titel - Gemeinschaft (§§ 741 - 758) |
Alte Fassung
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1Hat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teile des gemeinschaftlichen Gegenstandes verlangen. 2Die Vorschriften des § 755 Abs. 2, 3 finden Anwendung.
Querverweise
Auf § 756 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gemeinschaft
- § 741
- Sachenrecht
- Eigentum
- Miteigentum
- § 1010
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung der Erben
- Mehrheit von Erben
- I. Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- § 2042