Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 787 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
21. Titel - Anweisung (§§ 783 - 792) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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(1) Im Falle einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene durch die Leistung in deren Höhe von der Schuld befreit.
(2) Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an den Anweisungsempfänger ist der Angewiesene dem Anweisenden gegenüber nicht schon deshalb verpflichtet, weil er Schuldner des Anweisenden ist.
Rechtsprechung zu § 787 BGB a.F.
Entscheidung zu § 787 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Bamberg, 07.01.2004 - 3 U 81/03
Anfechtbarkeit von vor Einleitung der vorläufigen Insolvenzverwaltung aufgrund ...