Bürgerliches Gesetzbuch
3. Buch - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
2. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902) |
(1) 1Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Rechte durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, daß ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. 2Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
(2) Ist zu dem Erwerbe des Rechtes die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.
Rechtsprechung zu § 892 BGB a.F.
5 Entscheidungen zu § 892 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 11.06.2018 - 5 U 4/17
Zulässigkeit der Geltendmachung der Leistung an sich durch den Zedenten
- OLG Hamm, 23.02.2017 - 5 U 66/16
Zulässigkeit der Zwangsvollsteckung aus einer Unterwerfungserklärung durch den ...
- BGH, 30.03.2010 - XI ZR 200/09
Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung für den Zessionar einer ...
- OLG Hamm, 22.09.2011 - 5 U 93/11
Geltendmachung des unterbliebenen Eintritts in den Sicherungsvertrag
- LG Leipzig, 11.01.2011 - 6 T 889/10
Umschuldungsfälle - Voraussetzungen der Erteilung einer Vollstreckungsklausel