Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 989 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   3. Buch - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   3. Abschnitt - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   4. Titel - Ansprüche aus dem Eigentume (§§ 985 - 1007)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 989

Der Besitzer ist von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, daß infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.

Rechtsprechung zu § 989 BGB a.F.

Entscheidung zu § 989 BGB a.F. in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 989 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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