Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597) |
I. Miete (§§ 535 - 580a) |
(1) Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum auf bestimmte Zeit eingegangen und ist vereinbart, daß es sich mangels Kündigung verlängert, so tritt die Verlängerung ein, wenn es nicht nach den Vorschriften des § 565 gekündigt wird.
(2) 1Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, so gilt es nach Eintritt der Bedingung als auf unbestimmte Zeit verlängert. 2Kündigt der Vermieter nach Eintritt der Bedingung und verlangt der Mieter auf Grund des § 556 a die Fortsetzung des Mietverhältnisses, so sind zu seinen Gunsten nur Umstände zu berücksichtigen, die nach Abschluß des Mietvertrages eingetreten sind.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist nur wirksam, wenn der Wohnraum zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist oder es sich um ein Mietverhältnis der in § 565 Abs. 3 genannten Art handelt.
Rechtsprechung zu § 565a BGB a.F. (MietR)
40 Entscheidungen zu § 565a BGB a.F. (MietR) in unserer Datenbank:
- LG Kaiserslautern, 19.03.1985 - 2 S 180/84
Anwendbarkeit des § 564b BGB auf befristete Wohnraummietverträge mit ...
- LG Hamburg, 23.05.2000 - 316 S 235/99
Befristetes Wohnraummietverhältnis mit Verlängerungsklausel (Mehrfachverlängerung ...
- BayObLG, 02.07.1993 - REMiet 5/92
Mietvertrag auf Lebenszeit als befristetes Mietverhältnis
- LG Berlin, 16.02.1999 - 64 S 343/98
- OLG Zweibrücken, 17.08.1981 - 3 W RE 66/81
- OLG Hamburg, 10.07.1969 - 4 REMiet 1/69
- LG Berlin, 24.09.1985 - 64 S 276/85
- AG Essen, 03.07.1992 - 25 C 376/91
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung wegen Eigenbedarfs; Eintritt des ...
- BGH, 11.11.1968 - VIII ZR 151/66
Sittenwidrigkeit eines Formularvertrags
- BayObLG, 23.03.1993 - REMiet 6/92
Eigenbedarfskündigung bei nur vorübergehender Nutzungsabsicht
Querverweise
Auf § 565a BGB a.F. (MietR) verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)