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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 15 - 53b)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 42
Auflösung

Der Verein wird aufgelöst:

1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;
2. durch Beschluß der obersten Vertretung;
3. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins;
4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

Querverweise

Auf § 42 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) 
      III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
        § 43 (Auflösungsbeschluss)
        § 45 (Anmeldung der Auflösung)
        § 53 (Kleinere Vereine)
     
      VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110d (Niederlassung)
     
      VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
        § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)
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