Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80g) |
1a. - Rechnungslegung, Prüfung (§§ 55 - 64) |
(1) 1Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der durch § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. 2In Ausnahmefällen kann die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Interesse der Versicherten herangezogen werden, um
3Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 sind nur bei Lebensversicherungsunternehmen und Versicherungsunternehmen, die die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr betreiben, zulässig. 4Bei Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 sind die Versichertenbestände verursachungsorientiert zu belasten.
(2) 1Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme von Sterbekassen und regulierten Pensionskassen im Sinne von § 118b Absatz 3 oder Absatz 4 können innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ein oder mehrere kollektive Teile einrichten, die den überschussberechtigten Verträgen insgesamt zugeordnet sind. 2Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium der Finanzen zur Wahrung der Belange der Versicherten Vorschriften zur näheren Ausgestaltung der kollektiven Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung regeln, insbesondere zur Begrenzung der kollektiven Teile sowie zu Zuführungen zu und Rückführungen aus den kollektiven Teilen an die nichtkollektiven Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen. 4Die Bundesanstalt erlässt die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz) vom 03.04.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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09.04.2013 | Gesetz zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz) | 03.04.2013 |
rechtlicher Versicherungs-
unternehmen; Einreichungs-
und Übersendungspflicht § 55aInterne Rechnungslegung § 55bPrognoserechnungen § 55cVorlage des Risikoberichts und des Revisionsberichts § 56(weggefallen) § 56aÜberschuss-
beteiligung § 56bRückstellung für Beitrags-
rückerstattung § 57Umfang der Prüfung § 58Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Erteilung des Prüfungsauftrags § 59Vorlage des Prüfungsberichtes bei der Aufsichtsbehörde § 60Prüfung öffentlich-
rechtlicher Versicherungs-
unternehmen § 61- § 63 (weggefallen) § 64Abschlussprüfung bei kleineren Vereinen
Rechtsprechung zu § 56b VAG a.F.
5 Entscheidungen zu § 56b VAG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 11.02.2015 - IV ZR 213/14
Zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen und Bewertungsreserven ...
Zum selben Verfahren:
- LG Kassel, 08.05.2014 - 1 S 290/13
Lebensversicherung - Schlussüberschüsse & Bewertungsreserven
- LG Kassel, 08.05.2014 - 1 S 290/13
- BSG, 23.07.2014 - B 12 KR 28/12 R
Krankenversicherung - Beitragspflicht von Rentenzahlungen einer Pensionskasse in ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 23.07.2014 - B 12 KR 26/12 R
Pensionskassen
- BSG, 23.07.2014 - B 12 KR 26/12 R
- BSG, 23.07.2014 - B 12 KR 25/12 R
Sozialversicherung: Kein Rabatt für Kindererziehung
Querverweise
Auf § 56b VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- § 81c (Missstand in der Lebensversicherung)
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- 1. - Pensionsfonds
- § 118 (Gesonderte Verordnungen)
- VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
- § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)
- XI. - Schlussvorschriften
- § 157a (Freistellung von der Aufsicht)