Zur nun geltenden Fassung von § 20 VVG. § 20 VVG a.F. entspricht: § 21 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
2. Titel - Anzeigepflicht - Gefahrerhöhung (§§ 16 - 34a) |
(1) 1Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. 2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.
(2) 1Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer. 2Im Fall des Rücktritts sind, soweit dieses Gesetz nicht in Ansehung der Prämie ein anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist von der Zeit des Empfangs an zu verzinsen.
Rechtsprechung zu § 20 VVG a.F.
247 Entscheidungen zu § 20 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 22.10.1998 - 8 U 1610/98
Nachschieben von Gründen beim Rücktritt des Versicherers
- OLG Köln, 28.04.2004 - 5 U 153/03
Untergang des Rücktrittsrechts des Versicherers
- OLG Stuttgart, 28.09.2006 - 7 U 111/06
Rücktritt des Lebensversicherers: Kenntnis von einer Anzeigepflichtverletzung; ...
- BGH, 20.09.1989 - IVa ZR 107/88
Beginn der Rücktritts- oder Kündigungsfrist wegen Obliegenheitsverletzung des ...
- BGH, 17.04.1996 - IV ZR 202/95
Kenntnis des Versicherers von der Verletzung einer vorvertraglichen ...
- OLG Oldenburg, 16.03.1994 - 2 U 203/93
Originalrücktrittsschreiben; Monatsfrist; Rücktritt; Schriftform; ...
- BGH, 28.11.1990 - IV ZR 219/89
Pflicht des Versicherers zu Rückfragen
- BGH, 30.09.1998 - IV ZR 248/97
Verzögerung der Zustellung ohne Verschulden des Klägers; Rücktrittsfrist des ...
- LG Mannheim, 12.12.2017 - 11 O 53/16
Lebensversicherungsvertrag: Fehlerhaftigkeit der Widerspruchsbelehrung; ...
- OLG München, 27.10.1994 - 19 U 3605/94
Anspruch auf Krankentagegeld ; Feststellungen zur Unrichtigkeit von ...
Querverweise
Auf § 20 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz
- Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige
- Anzeigepflicht - Gefahrerhöhung
- § 34a