Zur nun geltenden Fassung von § 3 VVG. § 3 VVG a.F. entspricht: § 3 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
1. Titel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 15a) |
(1) 1Der Versicherer ist verpflichtet, eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Versicherungsschein) dem Versicherungsnehmer auszuhändigen. 2Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift genügt.
(2) 1Ist ein Versicherungsschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann der Versicherungsnehmer von dem Versicherer die Ausstellung einer Ersatzurkunde verlangen. 2Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, so ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.
(3) 1Der Versicherungsnehmer kann jederzeit Abschriften der Erklärungen fordern, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. 2Der Versicherer hat ihn bei der Aushändigung des Versicherungsscheins auf dieses Recht aufmerksam zu machen. 3Bedarf der Versicherungsnehmer der Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer ausgehändigt worden, so ist der Lauf der Frist von der Stellung des Verlangens bis zum Eingang der Abschriften gehemmt.
(4) Die Kosten der Ersatzurkunde sowie der Abschriften hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.
(5) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlossen, so ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen worden ist, anzugeben.
Rechtsprechung zu § 3 VVG a.F.
101 Entscheidungen zu § 3 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Jena, 09.02.2022 - 2 U 504/20
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Zum selben Verfahren:
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Querverweise
Auf § 3 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz
- Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige
- Allgemeine Vorschriften
- § 15a