Wasserhaushaltsgesetz a.F.
Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a) |
(1) Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon nach § 5 ohne Entschädigung zulässig ist, gegen Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn von der uneingeschränkten Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist.
(2) Die Bewilligung kann ohne Entschädigung, soweit dies nicht schon nach § 5 zulässig ist, nur ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Unternehmer
1. | die Benutzung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht begonnen oder drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat, | |
2. | den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit dem Plan (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) nicht mehr übereinstimmt, | |
3. | trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung wiederholt die Benutzung über den Rahmen der Bewilligung hinaus erheblich ausgedehnt oder Benutzungsbedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat. |
Rechtsprechung zu § 12 WHG a.F.
32 Entscheidungen zu § 12 WHG a.F. in unserer Datenbank:
- BVerwG, 26.08.1993 - 7 NB 1.93
Kollision zwischen einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 8 Gesetz zur ...
- BVerfG, 24.02.2010 - 1 BvR 27/09
Keine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG) durch Erlöschen alter ...
- VG Freiburg, 27.10.1994 - 9 K 755/94
Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an ein öffentliches ...
- BGH, 05.07.1973 - III ZR 202/71
Enteignung durch Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis für Kiesgewinnung
- VG Regensburg, 19.01.2009 - RO 8 K 08.651
Gericht gibt Klägern zum Höllbachtal teilweise Recht
- VG Regensburg, 19.01.2009 - RO 8 K 08.612
Gericht gibt Klägern zum Höllbachtal teilweise Recht
- VGH Bayern, 28.06.2005 - 22 B 95.2188
Stau- und Triebwerksanlage; Eingriff in ein anerkanntes Altrecht; ...
Querverweise
Auf § 12 WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz
- Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
- § 19 (Wasserschutzgebiete)