Wasserhaushaltsgesetz a.F.
Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a) |
(1) 1Bedarf eine Rohrleitungsanlage der Erlaubnis nach den für überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften, so entscheidet die für die Erlaubnis zuständige Behörde auch über die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auflagen und über die Untersagung des Betriebs. 2Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb einer Rohrleitungsanlage vor, so entscheidet die Bergbehörde auch über die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auflagen und über die Untersagung des Betriebs.
(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 sind im Einvernehmen mit der nach § 19a Abs. 1 zuständigen Behörde zu treffen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vom 06.01.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.05.2004 | Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten | 06.01.2004 |