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Wasserhaushaltsgesetz a.F.

   Sechster Teil - Bußgeld- und Schlussbestimmungen (§§ 38 - 45)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/0WHG28022010/__paste_norm__.html
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Textdarstellung

  

§ 42
Anpassung des Landesrechts

(1) Die Verpflichtung der Länder nach Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ist für § 1a Abs. 3, § 1b Abs. 2, § 25a Abs. 2, § 25b Abs. 1 Satz 2, § 25c Abs. 1, §§ 32c, 33a Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3, §§ 36, 36b sowie 37a Satz 1 bis zum 22. Dezember 2003, für § 31a Abs. 3, § 31b Abs. 2, 3 und 5, § 31c, § 31d Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 1 bis zum 10. Mai 2007 zu erfüllen.

(2) Die Länder stellen sicher, dass die Bestimmungen des Artikels 9 der Richtlinie 2000/60/EG unbeschadet bundesrechtlicher Vorschriften bis spätestens zum Jahr 2010 in den landesrechtlichen Vorschriften umgesetzt werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 03.05.2005 (BGBl. I S. 1224), in Kraft getreten am 10.05.2005 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
10.05.2005Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes03.05.2005BGBl. I S. 1224

Rechtsprechung zu § 42 WHG a.F.

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