Zur aktuellen Fassung von § 1027 ZPO.
Zivilprozeßordnung
10. Buch - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1025 - 1028) |
1Ist einer Bestimmung dieses Buches, von der die Parteien abweichen können, oder einem vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. 2Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.
Rechtsprechung zu § 1027 ZPO a.F.
66 Entscheidungen zu § 1027 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 06.04.2017 - I ZB 69/16
Abschluss einer Schiedsvereinbarung durch Handelsbrauch
- OLG Köln, 04.01.2021 - 19 SchH 38/20
Parallelentscheidung zu OLG Köln 19 SchH 37/20 v. 04.01.2021
- BayObLG, 03.12.2020 - 1 SchH 89/20
Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts für die Bestellung von ...
- BGH, 19.05.2011 - III ZR 16/11
Einrede des Schiedsvertrags: Berufung auf eine formunwirksame Schiedsabrede durch ...
- BGH, 24.07.2014 - III ZB 83/13
Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen einen schiedsgerichtlichen ...
- OLG Hamburg, 29.01.2004 - 11 W 93/03
Wirksamkeit einer Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag einer GmbH
- BGH, 22.03.2011 - XI ZR 102/09
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Anlegern durch deutschen ...
- BGH, 22.03.2011 - XI ZR 103/09
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Anlegern durch deutschen ...
- BGH, 22.03.2011 - XI ZR 197/08
Schiedsabrede eines ausländischen Unternehmers mit einem inländischen ...
- BGH, 12.04.2011 - XI ZR 341/08
Revisionszulassung: Wirksame Beschränkung der Zulassung nur auf die Zulässigkeit ...
Querverweise
Auf § 1027 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Allgemeine Vorschriften
- § 1026 (Umfang gerichtlicher Tätigkeit)