Zur aktuellen Fassung von § 1032 ZPO.
Zivilprozeßordnung
10. Buch - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
2. Abschnitt - Schiedsvereinbarung (§§ 1029 - 1033) |
(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, daß die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.
(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.
(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.
Rechtsprechung zu § 1032 ZPO a.F.
5 Entscheidungen zu § 1032 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BayObLG, 24.02.1999 - 4Z Sch 17/98
Entscheidung über die Ablehnung eines Schiedsrichters durch das Schiedsgericht
- OLG Stuttgart, 16.07.2002 - 1 Sch 8/02
Aufhebung eines Schiedsspruchs: Zuständigkeit auf Grund rügeloser Einlassung; ...
- OLG Düsseldorf, 08.07.2008 - 4 Sch 4/08
Zu der Frage, der Erledigung der Aufgaben des Schiedsrichters in angemessener ...
- OLG Hamm, 18.10.1999 - 17 SchH 5/99
- OLG Köln, 22.12.1999 - 9 Sch 15/99