Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 23a ZPO.
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Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
1. Abschnitt - Gerichte (§§ 1 - 49) |
2. Titel - Gerichtsstand (§§ 12 - 37) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 23a ZPO a.F.
Entscheidung zu § 23a ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 28.07.2016 - 1 (F) Sa 6/16
Bestimmung des zuständigen Gerichts: Bindungswirkung eines ...