Zur aktuellen Fassung von § 398 ZPO.
Zivilprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
7. Titel - Zeugenbeweis (§§ 373 - 401) |
(1) Das Prozeßgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.
(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozeßgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.
(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.
Rechtsprechung zu § 398 ZPO a.F.
3 Entscheidungen zu § 398 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 19.07.2002 - V ZR 240/01
Widerlegung der tatsächlichen Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung bei ...
- BGH, 30.10.2002 - XII ZR 273/99
Erneute Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsinstanz
- BGH, 17.12.2002 - XI ZR 290/01
Erneute Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsinstanz
Querverweise
Auf § 398 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren im ersten Rechtszuge
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Parteivernehmung
- § 451