Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 409 ZPO.
Zur aktuellen Fassung von § 409 ZPO.
Zivilprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
8. Titel - Beweis durch Sachverständige (§§ 402 - 414) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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(1) 1Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu verpflichtet ist, oder wenn er Akten oder sonstige Unterlagen zurückbehält, werden ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegt. 2Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. 3Im Falle wiederholten Ungehorsams kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.
Rechtsprechung zu § 409 ZPO a.F.
4 Entscheidungen zu § 409 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 21.01.2002 - 16 W 5/02
Ordnungsgelder gegen Sachverständigen wegen verspäteter Gutachtenerstellung.
- OLG Dresden, 15.02.2002 - 7 W 85/02
schriftliches Verfahren, Ordnungsgeld, Sachverständiger, Gutachtenerstattung
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 15.02.2002 - 7 W 84/02
Verfahren
- OLG Dresden, 15.02.2002 - 7 W 86/02
schriftliches Verfahren, Ordnungsgeld, Sachverständiger, Gutachtenerstattung
- OLG Dresden, 15.02.2002 - 7 W 84/02
Querverweise
Auf § 409 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren im ersten Rechtszuge
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Sachverständige
- § 411