Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 416 ZPO.
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Zivilprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
9. Titel - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 416 ZPO a.F.
2 Entscheidungen zu § 416 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 29.06.2022 - VII ZB 52/21
Rechtzeitiger Eingang einer formwirksamen Berufungsschrift
Zum selben Verfahren:
- KG, 04.06.2021 - 2 U 18/02
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Einhaltung der Berufungsfrist nach ...
- KG, 04.06.2021 - 2 U 18/02