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Zur aktuellen Fassung von § 589 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   4. Buch - Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 - 591)   
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Textdarstellung

  

§ 589

(1) 1Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Tatsachen, die ergeben, daß die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.

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