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Zur aktuellen Fassung von § 596 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   5. Buch - Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 - 605a)   
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Textdarstellung

  

§ 596

Der Kläger kann, ohne daß es der Einwilligung des Beklagten bedarf, bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung von dem Urkundenprozeß in der Weise abstehen, daß der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt.

Was ist das?

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