Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zivilprozeßordnung
6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
5. Abschnitt - Verfahren in Kindschaftssachen (§§ 640 - 641i) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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1Die Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung der Mutter sowie der Widerruf der Anerkennung können auch in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. 2Das gleiche gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, des Kindes oder eines gesetzlichen Vertreters.
Rechtsprechung zu § 641c ZPO a.F.
3 Entscheidungen zu § 641c ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 20.01.2012 - 4 UF 233/11
Form der Zustimmung des Scheinvaters
- OLG Karlsruhe, 25.08.2020 - 5 UF 113/20
Abstammungsverfahren: Wirksamkeit der Protokollierung der Anerkennungserklärung ...
- OLG München, 16.09.2010 - 11 WF 1210/10
Rechtsanwaltsgebühr: Einigungs- bzw. Terminsgebühr für die Feststellung der ...