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Zur aktuellen Fassung von § 694 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   7. Buch - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 694

(1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.

(2) 1Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. 2Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen.

Was ist das?

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