Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 707 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   8. Buch - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ ZPO a.F. (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ ZPO a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung
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Textdarstellung

  

§ 707

(1) 1Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und daß die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. 2Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) 1Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. 2Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

Querverweise

Auf § 707 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozeßordnung (ZPO a.F.) 
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
        Arrest und einstweilige Verfügung
     
      Schiedsrichterliches Verfahren
        Gerichtliches Verfahren
          § 1065 (Rechtsmittel)
Was ist das?

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