Zur aktuellen Fassung von § 915a ZPO.
Zivilprozeßordnung
8. Buch - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
4. Abschnitt - Eidesstattliche Versicherung und Haft (§§ 899 - 915h) |
(1) 1Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Jahres gelöscht, in dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben, die Haft angeordnet oder die sechsmonatige Haftvollstreckung beendet worden ist. 2Im Falle des § 915 Abs. 2 ist die Eintragung auch im Verzeichnis des anderen Gerichtes zu löschen.
(2) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird vorzeitig gelöscht, wenn
Rechtsprechung zu § 915a ZPO a.F.
16 Entscheidungen zu § 915a ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 21.09.2023 - V ZB 17/22
Kein Anspruch des Grundeigentümers auf Umschreibung des Grundbuchs nach Löschung ...
- AG Bad Segeberg, 25.06.2013 - 6 M 430/13
Zwangsvollstreckung: Sperrfrist bei nach altem Recht abgegebenen eidesstattlichen ...
- BGH, 09.02.2017 - I ZB 56/16
Zwangsvollstreckungsverfahren: Vorzeitige Löschung einer Eintragung im ...
- OVG Saarland, 20.11.2015 - 1 A 405/14
Löschung aus der Architektenliste; maßgeblicher Zeitpunkt
- AG Frankfurt/Oder, 03.01.2013 - 3 IK 825/12
Insolvenzverfahren: Aufhebung eines zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ...
- AG Berlin-Charlottenburg, 28.03.2013 - 38 M 8030/13
Anwendbarkeit der Sperrfrist des § 802d ZPO auf eidesstattliche Versicherungen ...
- AG Köln, 16.05.2013 - 282 M 516/13
Vermögensauskunft nach neuem Recht gegenüber dem Schuldner innerhalb der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 10.09.2013 - 39 T 121/13
Anwendbarkeit von § 903 ZPO a.F. gegenüber § 802d ZPO n.F. auf nach altem Recht ...
- LG Köln, 10.09.2013 - 39 T 121/13
- LG Konstanz, 28.04.2014 - 62 T 106/13
Abnahme der Vermögensauskunft gegen einen Schuldner
- AG Köln, 14.05.2013 - 281 M 456/13
Sperrfrist nach einer eidesstattlichen Offenbarungsversicherung i.R.e. ...
Querverweise
Auf § 915a ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Zwangsvollstreckung
- Eidesstattliche Versicherung und Haft
- § 915g