Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zivilprozeßordnung
9. Buch - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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1Gehört ein Nachlaß zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft, so kann sowohl der Ehegatte, der Erbe ist, als auch der Ehegatte, der nicht Erbe ist, aber das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, das Aufgebot beantragen, ohne daß die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich ist. 2Die Ehegatten behalten diese Befugnis, wenn die Gütergemeinschaft endet. 3Der von einem Ehegatten gestellte Antrag und das von ihm erwirkte Ausschlußurteil kommen auch dem anderen Ehegatten zustatten.
§ 946
§ 947
§ 948
§ 949
§ 950
§ 951
§ 952
§ 953
§ 954
§ 955
§ 956
§ 957
§ 958
§ 959
§ 960- § 976 (weggefallen)
§ 977
§ 978
§ 979
§ 980
§ 981
§ 981a
§ 982
§ 983
§ 984
§ 985
§ 986
§ 987
§ 987a
§ 988
§ 989
§ 990
§ 991
§ 992
§ 993
§ 994
§ 995
§ 996
§ 997
§ 998
§ 999
§ 1000
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Querverweise
Auf § 999 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Aufgebotsverfahren
- § 1001