Abgabenordnung
Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117e) |
5. Unterabschnitt - Rechts- und Amtshilfe (§§ 111 - 117e) |
(1) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe nach Maßgabe des deutschen Rechts in Anspruch nehmen.
(2) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Grund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen, innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union sowie des EU-Amtshilfegesetzes leisten.
(3) 1Die Finanzbehörden können nach pflichtgemäßem Ermessen zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Ersuchen auch in anderen Fällen leisten, wenn
2Soweit die zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, entscheidet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde.
(4) 1Bei der Durchführung der Rechts- und Amtshilfe richten sich die Befugnisse der Finanzbehörden sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten und anderer Personen nach den für Steuern im Sinne von § 1 Abs. 1 geltenden Vorschriften. 2§ 114 findet entsprechende Anwendung. 3Bei der Übermittlung von Auskünften und Unterlagen gilt für inländische Beteiligte § 91 entsprechend; soweit die Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, hat eine Anhörung des inländischen Beteiligten abweichend von § 91 Abs. 1 stets stattzufinden, es sei denn, die Umsatzsteuer ist betroffen, es findet ein Informationsaustausch auf Grund des EU-Amtshilfegesetzes statt oder es liegt eine Ausnahme nach § 91 Abs. 2 oder 3 vor.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Förderung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates völkerrechtliche Vereinbarungen über die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe auf dem Gebiete des Zollwesens in Kraft zu setzen, wenn sich die darin übernommenen Verpflichtungen im Rahmen der nach diesem Gesetz zulässigen zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe halten.
(6) § 2a Absatz 5 Nummer 2 gilt nicht, soweit seine Anwendung der Inanspruchnahme oder der Leistung der zwischenstaatlichen Amtshilfe entgegensteht; die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.03.2024 | Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) | 27.03.2024 | |
01.01.2024 | Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) | 27.03.2024 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) | 26.06.2013 |
Rechtsprechung zu § 117 AO
97 Entscheidungen zu § 117 AO in unserer Datenbank:
- FG Köln, 28.12.2020 - 2 V 1217/20
Berechtigung der Oberfinanzdirektion Auskunftsersuchen an Steuerverwaltung in ...
- BFH, 12.09.2017 - I R 97/15
Ausländisches Amtshilfeersuchen
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 25.06.2015 - 3 K 2419/14
Zur Zulässigkeit eines Vorlageersuchens und einer Anfertigung von ...
- FG Baden-Württemberg, 25.06.2015 - 3 K 2419/14
- FG Köln, 20.10.2017 - 2 V 1055/17
Internationaler Auskunftsverkehr: Zulässigkeit einer Prüferentsendung
- FG Köln, 07.09.2015 - 2 V 1375/15
Untersagung des Auskunftsaustauschs zur Untersuchung der Ursachen für die ...
- FG Köln, 12.09.2018 - 2 K 814/18
EU-Amtshilfe: Kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Durchführung einer ...
- FG Köln, 23.04.2018 - 2 V 2178/17
EU-Amtshilfe: Kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Durchführung einer ...
- FG Köln, 23.02.2018 - 2 V 814/17
Berechtigung eines Betriebsprüfungsfinanzamts zur Mitwirkung an einer ...
- FG Köln, 20.09.2007 - 2 K 938/07
Zulässigkeit der Erteilung von Spontanauskünften durch ein deutsches Finanzamt an ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 29.04.2008 - I R 79/07
Inhalt einer zwischenstaatlichen Kontrollmitteilung aufgrund einer sog. kleinen ...
- BFH, 29.04.2008 - I R 79/07
§ 117 AO in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 117 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verfahrensgrundsätze
- Rechts- und Amtshilfe
- § 117e (Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten)
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Abwasserabgabe
- § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)