Abgabenordnung
Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
Erster Abschnitt - Erfassung der Steuerpflichtigen (§§ 134 - 139d) |
2. Unterabschnitt - Anzeigepflichten (§§ 137 - 139) |
Zitiervorschläge
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Soweit von nach den §§ 138f bis 138h mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen im Sinne des § 138d Absatz 2 Steuern betroffen sind, die von Landesfinanzbehörden oder Gemeinden verwaltet werden, teilt das Bundeszentralamt für Steuern den für die Nutzer zuständigen Finanzbehörden der Länder im automatisierten Verfahren unter Angabe der Registriernummer und der Offenlegungsnummer mit, dass ihm Angaben über mitgeteilte grenzüberschreitende Steuergestaltungen vorliegen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2020 | Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen | 21.12.2019 |
Querverweise
Auf § 138i AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Erfassung der Steuerpflichtigen
- Anzeigepflichten
- § 138j (Auswertung der Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen)