Abgabenordnung

   Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217)   
   Zweiter Abschnitt - Mitwirkungspflichten (§§ 140 - 154)   
   1. Unterabschnitt - Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 140 - 148)   
Gliederung
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§ 142
Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte

1Land- und Forstwirte, die nach § 141 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, haben neben den jährlichen Bestandsaufnahmen und den jährlichen Abschlüssen ein Anbauverzeichnis zu führen. 2In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren.

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Rechtsprechung zu § 142 AO

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Querverweise

Auf § 142 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Durchführung der Besteuerung
        Mitwirkungspflichten
          Führung von Büchern und Aufzeichnungen
            § 146 (Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen)
        Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
          Steuerfestsetzung
            I. Allgemeine Vorschriften
              § 158 (Beweiskraft der Buchführung)
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