Abgabenordnung
Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32j) |
Dritter Abschnitt - Zuständigkeit der Finanzbehörden (§§ 16 - 29a) |
(1) Für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.
(2) Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Gesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Steuerpflichtige ihren Sitz hat.
(3) Ist weder die Geschäftsleitung noch der Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen der Steuerpflichtigen und, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.
(4) Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz noch Vermögen der Steuerpflichtigen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.
Rechtsprechung zu § 20 AO
113 Entscheidungen zu § 20 AO in unserer Datenbank:
- FG Sachsen, 03.11.2009 - 5 K 783/07
Finanzamtszuständigkeit für Umsatzsteuerhaftungsbescheid nach Sitzverlegung einer ...
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen, 03.11.2009 - 5 K 784/07
Wechsel der örtlichen Zuständigkeit eines FA bei Änderung des Unternehmenssitzes; ...
- FG Sachsen, 03.11.2009 - 5 K 784/07
- BFH, 17.05.2022 - VIII R 2/18
Belastung der Dividenden von inländischen Kapitalgesellschaften bei ...
- FG Münster, 10.08.2021 - 2 K 49/21
Rechtmäßigkeit der Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung
- LG Nürnberg-Fürth, 04.05.2022 - 12 Ns 508 Js 2272/20
Steuerhinterziehung: Keine strafbefreiende Selbstanzeige bei späterer Angabe ...
- FG München, 30.05.2012 - 4 K 689/09
Verdeckte Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung - Irrige Beurteilung ...
- BFH, 02.12.2015 - I R 3/15
Kein Wechsel des beklagten Finanzamts infolge der Sitzverlegung der klagenden ...
- BVerfG, 29.02.2012 - 2 BvR 1954/11
Unverletzlichkeit der Wohnung; Steuerhinterziehung; Durchsuchung; Notariat; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 29.02.2012 - 2 BvR 2100/11
Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigung einer ursprünglich ...
- BVerfG, 29.02.2012 - 2 BvR 2100/11
- FG Düsseldorf, 05.07.2012 - 14 K 3649/11
Notwendigkeit der Begründung der Ermessensentscheidung bei Erteilung eines ...
Querverweise
Auf § 20 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verfahrensgrundsätze
- Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
- I. Allgemeines
- § 89 (Beratung, Auskunft)
- Durchführung der Besteuerung
- Erfassung der Steuerpflichtigen
- Mitwirkungspflichten
- Führung von Büchern und Aufzeichnungen
- § 146a (Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung)
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu § 10 des Gesetzes
- § 29 (Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen)
- Zu § 17 des Gesetzes
- § 54 (Übersendung von Urkunden durch die Notare)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung
- § 27 (Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Bemessung der Gewerbesteuer
- § 9 (Kürzungen)
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Steuerfestsetzung und Erhebung
- § 35 (Örtliche Zuständigkeit)