Abgabenordnung
Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
Sechster Abschnitt - Steueraufsicht in besonderen Fällen (§§ 209 - 217) |
Wer sich zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, die ihm auf Grund eines der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalts obliegen, durch einen mit der Wahrnehmung dieser Pflichten beauftragten Angehörigen seines Betriebs oder Unternehmens vertreten lässt, bedarf der Zustimmung der Finanzbehörde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.05.2016 | Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 22.12.2014 |
Rechtsprechung zu § 214 AO
28 Entscheidungen zu § 214 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 22.11.2011 - VII R 22/11
Kein Übergang einer stromsteuerrechtlichen Erlaubnis durch Verschmelzung - kein ...
- BFH, 08.05.1985 - I R 108/81
Revision - Revisionsbegründung - Abweichung von der Rechtsprechung des BFH - Rüge ...
- BFH, 04.02.1981 - II R 48/79
- BFH, 17.10.2023 - VII R 50/20
Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für in mehreren Blockheizkraftwerken ...
- BFH, 28.07.1992 - VII R 97/91
Anforderungen an die Begründung der Revision
- BFH, 01.07.1977 - III B 28/76
Anfechtung - Gesonderte Feststellung des gemeinen Wertes - Nichtdotierte Anteile ...
- BFH, 13.11.1981 - III R 116/78
Einheitswertbescheid - Grundstück
- BFH, 18.02.1977 - III R 39/75
Quellnutzung - Unterbliebene Hauptfeststellung - Nachholen zu späterem Zeitpunkt ...
- BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 283/86
Beteiligung an einem schweren Diebstahl in einem Mineralöllager als wichtiger ...
- BFH, 22.02.1991 - III R 35/87
Änderung von Einkommensteuerbescheiden - Inkrafttreten der AO 1977 - Wirkung für ...
Querverweise
Auf § 214 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Bußgeldvorschriften
- § 379 (Steuergefährdung)