Abgabenordnung
Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32j) |
Dritter Abschnitt - Zuständigkeit der Finanzbehörden (§§ 16 - 29a) |
1Sind mehrere Finanzbehörden zuständig, so entscheidet die Finanzbehörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die zuständigen Finanzbehörden einigen sich auf eine andere zuständige Finanzbehörde oder die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Finanzbehörde zu entscheiden hat. 2Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
Rechtsprechung zu § 25 AO
36 Entscheidungen zu § 25 AO in unserer Datenbank:
- FG Schleswig-Holstein, 17.05.2023 - 5 K 145/22
Zur Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Einkommensteuer ...
- FG Saarland, 15.02.2017 - 2 K 1149/14
Klage auf Erteilung einer Steuernummer und auf Feststellung des örtlich ...
- BFH, 22.12.1998 - VII B 157/98
Zuständigkeit des FA; USt
- BFH, 30.07.2020 - VII B 73/20 Corona
Zur Beitreibung nach dem EUBeitrG unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 19.05.2020 - 4 V 540/20
Rechtmäßigkeit der auf einem Beitreibungsersuchen der slowenischen ...
- FG Hessen, 19.05.2020 - 4 V 540/20
- BFH, 07.09.2000 - III R 39/98
Investitionszulagenantrag bei Mehrfachzuständigkeit
Zum selben Verfahren:
- BFH, 05.12.2007 - VIII B 79/07
Örtliche Zuständigkeit zum Erlass einer an die Ehefrau gerichteten ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 23.05.2007 - 7 K 5332/03
Zuständigkeit für die Anordnung einer Außenprüfung bei Trennung von Eheleuten
- FG Berlin-Brandenburg, 23.05.2007 - 7 K 5332/03
- VG Schleswig, 25.08.2006 - 9 A 816/04
Insolvenzverfahren, Beitragsbescheid, Feststellungsbescheid
Querverweise
Auf § 25 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Zuständigkeit der Finanzbehörden
- § 28 (Zuständigkeitsstreit)