Abgabenordnung
Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 259 - 267) |
Zitiervorschläge
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Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2014
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
24.07.2014 | Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts | 18.07.2014 |
Rechtsprechung zu § 263 AO
5 Entscheidungen zu § 263 AO in unserer Datenbank:
- FG Sachsen-Anhalt, 15.09.2015 - 5 K 150/15
Zulässigkeit einer Feststellungsklage - Doppelte Rechtshängigkeit - Zitiergebot - ...
- BFH, 11.02.1987 - II R 103/84
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - Grundstück - Kauf - Steuerbescheid - ...
- FG Saarland, 08.11.1995 - 2 K 156/95
- KG, 04.12.1991 - 24 U 2612/91
Einwilligung des Ehegatten bei Zwangsvollstreckung gegen den verheirateten ...
- FG München, 31.07.2002 - 13 K 884/02
Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage bei Ruhen des Verfahrens
Querverweise
Auf § 263 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 15 (Beitreibung)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)