Abgabenordnung

   Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346)   
   Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327)   
   1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 259 - 267)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 263
Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner

Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2014 (BGBl. I S. 1042), in Kraft getreten am 24.07.2014 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
24.07.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts18.07.2014BGBl. I S. 1042
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Rechtsprechung zu § 263 AO

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Querverweise

Auf § 263 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Arrest
            § 324 (Dinglicher Arrest)
        Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
          Erzwingung von Sicherheiten
            § 336 (Erzwingung von Sicherheiten)
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