Abgabenordnung
Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 259 - 267) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Rechtsprechung zu § 265 AO
20 Entscheidungen zu § 265 AO in unserer Datenbank:
- BSG, 08.02.2023 - B 5 R 2/22 R
Rückforderung einer überzahlten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von ...
- LSG Hessen, 13.10.2017 - L 5 R 272/14
Gesetzliche Rentenversicherung, Erbrecht
- VG Münster, 05.06.2023 - 5 K 2939/19
- SG Stuttgart, 20.03.2019 - S 25 R 5546/17
Dürftigkeitseinrede des Erben im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
- FG München, 07.10.2008 - 13 K 1680/08
Leistungsklage - Abrechnungsbescheid als Grundlage für die Verwirklichung der ...
- FG Niedersachsen, 08.09.2004 - 3 V 359/04
Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheides; ...
- BFH, 30.09.1987 - II R 42/84
Bekanntgabe eines für Schenkungsteuerschulden des Erblassers erlassenen ...
- BFH, 24.06.1981 - I B 18/81
Beschränkung der Erbenhaftung - Übergegangene Steuerschulden - Einrede der ...
- BFH, 11.08.1998 - VII R 118/95
Beschränkung der Erbenhaftung
- FG Baden-Württemberg, 11.05.2006 - 3 K 153/05
Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass
Querverweise
Auf § 265 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)